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   OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2003 - 8 A 10775/02   

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OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2003 - 8 A 10775/02 (https://dejure.org/2003,3615)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.02.2003 - 8 A 10775/02 (https://dejure.org/2003,3615)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 8 A 10775/02 (https://dejure.org/2003,3615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliche Zulässigkeit sog. Investorenverträge nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG); Verpflichtung einer Denkmalfachbehörde nach dem Denkmalschutzgesetz und Denkmalpflegegesetz (DSchPflG,RP) zur Durchführung und zum Abschluss einer Flächengrabung für ein privates ...

  • Judicialis

    DSchPflG § 3; ; DSchPflG § 1 Abs. 1; ; DSchPflG § 1 Nr. 1; ; DSchPflG § 16; ; DSchPflG § 17; ; DSchPflG § 17 Abs. 1; ; DSchPflG § 18; ; DSchPflG § 18 Abs. 1; ; DSchPflG § 19; ; DSc... hPflG § 19 Abs. 1; ; DSchPflG § 21; ; DSchPflG § 21 Abs. 1; ; DSchPflG § 22; ; DSchPflG § 22 Abs. 1; ; DSchPflG § 24; ; DSchPflG § 25; ; DSchPflG § 25 Abs. 1; ; DSchPflG § 25 Abs. 1 Nr. 6; ; DSchPflG § 25 Abs. 1 Nr. 8; ; VwVfG § 54; ; VwVfG § 56; ; VwVfG § 56 Abs. 1; ; VwVfG § 56 Abs. 1 Satz 1; ; VwVfG § 56 Abs. 1 Satz 2; ; VwVfG § 56 Abs. 2; ; VwVfG § 59; ; VwVfG § 59 Abs. 1; ; VwVfG § 59 Abs. 2; ; VwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 1; ; VwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 2; ; VwVfG § 59 Abs. 2 Nr. 4; ; GG Art. 104 a; ; GG Art. 104 a Abs. 1

  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Investorenvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Investorenvertrag" mit Denkmalbehörde ist zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind denkmalrechtliche Investorenverträge zulässig? (IBR 2003, 274)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 825
  • DVBl 2003, 811
  • BauR 2003, 1373
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 6.88

    Vorbeugender Immissionsschutz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2003 - 8 A 10775/02
    Ein Vertrag darf vielmehr geschlossen werden, "soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen" (§ 54 Abs. 1 VwVfG; s.a. Urteil vom 15. Dezember 1989, BVerwGE 84, 236 [238]), soweit also der Vorrang des Gesetzes gewahrt ist.

    Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Gegenleistung nicht zu einer Art allgemeiner, vielleicht gar schematisch in den Vertrag aufgenommener "Abgabe" wird, die die Behörde nach Belieben verwenden kann (BVerwG, a.a.O., sowie Urteil vom 15. Dezember 1989, BVerwGE 84, 236 [242 f.]; s. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 56 Rn. 51 f.).

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2003 - 8 A 10775/02
    Das Wesen des Vertrages im Unterschied zum reinen Gesetzesvollzug besteht vielmehr gerade darin, dass erst der Konsens der Vertragspartner ein Lösung ermöglicht, für die der "strenger gebundene und mithin weniger elastische Verwaltungsakt versagen müsste" (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000, BVerwGE 111, 162 [165 f.]).

    Das Koppelungsverbot kann ferner verletzt sein, wenn die vom Bürger zu erbringende Gegenleistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde geschuldete oder in Aussicht gestellte Leistung (näher: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000, BVerwGE 111, 162 [169] m.w.N.).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2003 - 8 A 10775/02
    Diese ergibt sich aus der Situationsgebundenheit, nämlich der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, BverfGE 100, 226 [242]).
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2003 - 8 A 10775/02
    Da es bei ihr der Sache nach um eine Art Aufwendungsersatz geht (so das Bundesverwaltungsgericht in dem grundlegenden Urteil vom 6. Juli 1973, BVerwGE 42, 331 [343 f.]), muss der vereinbarte Betrag, um das Erfordernis der Ursächlichkeit zu wahren, durch den Vertrag in bestimmter Höhe bestimmten Maßnahmen zugeordnet sein.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2002 - 8 E 10991/02

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges bei Schadensersatzansprüchen; Bestehen eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2003 - 8 A 10775/02
    Bei einem solchen Vertrag handelt es sich, wie der Senat in Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat (s. Beschluss vom 25. Juli 2002, NJW 2002, 3724), um einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag i.S. von § 54 Satz 2, § 56 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 2 L 292/08

    Kosten einer archäologischen Dokumentation aus Anlass von Ausgrabungen im Bereich

    Bei einer solchen Grabungsvereinbarung, auch "Investorenvertrag" bezeichnet, handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag im Sinne der §§ 54 Satz 2, 56 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA (vgl. OVG RP, Urt. v. 05.02.2003 - 8 A 10775/02 -, DVBl 2003, 811 [812]; VG Weimar, Urt. v. 22.03.2006 - 1 K 3684/03.We -, ThürVBl 2007, 68).

    Die "Zumutbarkeitsfrage" stellt sich also auch bei Vorliegen einer vertraglichen Regelung, die ihrerseits einer rechtlichen Prüfung standhalten muss (vgl. OVG RP, Urt. v. 05.02.2003, a. a. O., S. 815.; VG Weimar, Urt. v. 22.03.2006, a. a. O.).

  • VG Weimar, 22.03.2006 - 1 K 3684/03

    Denkmalschutz; Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Investorenvertrags zwischen

    Dies gelte gerade auch unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 5.2.2003- 8 A 10775/02 -).

    Es gibt auch in Thüringen (vgl. für Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.2.2003 - 8 A 10775/02 - ) keine Rechtsvorschrift, die nach ihrem Wortlaut oder ihrem Sinn und Zweck eine verbindliche Leis-.

    Dies gilt bereits deshalb, weil das Denkmalrecht in Thüringen ausdrücklich vorsieht, dass dem Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal die Grabungs- und Dokumentationskosten im Rahmen des Zumutbaren auferlegt werden können (§ 7 Abs. 4 ThürDSchG a.F./n.F; zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz und anderen Bundesländern: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.2.2003, a.a.O., m.w.N.).

    Es genügt, wenn das behördliche Handeln im Gegenstandsbereich eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses bleibt, das einer Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, zu § 54 VwVfG, Rdn 48; auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.2.2003, a.a.O.).

    werden kann (vgl. im Ergebnis auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.2.2003, a.a.O., m.w.N. zum Diskussionsstand).

  • BVerwG, 13.12.2010 - 7 B 64.10

    Denkmalschutz; Bodendenkmal; Rettungsgrabung; Kostentragung; Veranlasserprinzip;

    Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist zur Stützung der vom Oberverwaltungsgericht fast wörtlich übernommenen Ausführungen auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2003 - 8 A 10775/02 - und das Übereinkommen.
  • VG Ansbach, 22.04.2015 - AN 9 K 14.00265

    Baugenehmigung für Kleinwindkraftanlage im Außenbereich

    Ziel ist es, auch zukünftigen Generationen noch eine Chance auf wissenschaftliche Untersuchung materieller Spuren der Vergangenheit zu geben (OVG Koblenz, U.v. 5.2.2003 - 8 A 10775/02 - juris).

    Da der Kläger die ("Rettungs-)Grabungen" mit seinem bauaufsichtlich genehmigten Vorhaben letztlich erzwungen hat und den - wenn auch nicht bezifferbaren - Nutzen aus den Grabungsarbeiten zieht, ist er jedenfalls mitverantwortlich für die Bewahrung dessen, was durch seine Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen wird (so grds. auch OVG Koblenz, U.v. 5.2.2003 - - 8 A 10775/02 - a.a.O. unter Hinweis auf Art. 6 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes, bestätigt durch BVerwG, B.v. 24.4.2003 - 4 B 36.03 - juris).

    Dies wird damit begründet, dass die erforderlichen Kosten archäologischer Arbeiten nicht von der Öffentlichkeit getragen werden dürfen, wenn sie dadurch entstehen, dass für private Interessen Gewinn erzielt wird: Wer aus den Erschließungsarbeiten Nutzen ziehe, sei auch für die Bewahrung dessen verantwortlich, was durch seine Tätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen werde (so auch OVG Koblenz, U.v. 5.2.2013 - 8 A 10775/02 - juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf Landtag Rheinland-Pfalz, LT-Drs. 12/4287, 24. Januar 1994, S. 28).

    Die vom Kläger danach durchzuführenden ("Rettungs-")Grabungen zielen allein darauf ab, nachteilige Wirkungen seines bauaufsichtlich genehmigten Vorhabens auf das Bodendenkmal zu verhindern oder auszugleichen (in diesem Sinne auch BVerwG B.v. 24.4.2003 - 4 B 36.03 - juris; vorgehend OVG Koblenz, U.v. 5.2.2013 - 8 A 10775/02 - juris Rn. 24, 30).

  • VG Minden, 10.03.2015 - 1 K 3980/13

    Rückzahlung von finanziellen Zuwendungen eines Diakonischen Werkes bei der

    Die Gegenleistung könne daher - wenn überhaupt - nur im Zusammenhang mit den Grabungsarbeiten des Beklagten gesehen werden; diese "Leistung" und "Gegenleistung" seien möglicherweise demselben denkmalpflegerischen Interesse zu dienen bestimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2003 - 8 A 10775/02 -).

    Denn dabei sei es darum gegangen, das bestehende öffentlich-rechtliche Hindernis für die bauliche Ausnutzung des Grundstücks - das Vorhandensein eines Bodendenkmals - "zeitnah" zu beseitigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2003 - 8 A 10775/02 -).

    vgl. hinsichtlich des ähnlich ausgestalteten rheinland-pfälzischen Denkmalrechts Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2003 - 8 A 10775/02 -, veröffentlicht bei juris Rdnr. 25.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 8 A 11641/03

    Denkmal, Denkmalschutz, Bodendenkmal, Denkmalpflege, archäologische

    Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch weicht dieses von einem tragenden Rechtssatz ab, den der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 5. Februar 2003 - 8 A 10775/02.OVG - (DVBl. 2003, 811; zum Abdruck in AS vorgesehen) über sog. Investorenverträge auf dem Gebiet des Denkmalschutzrechts aufgestellt hat.

    Zwar wird nicht selten ein Investor daran interessiert sein, sich mit der Denkmalbehörde gegen angemessene Kostenbeteiligung auf eine beschleunigte archäologische Grabung zu einigen, um auf diese Weise für sein Bauprojekt "Zeit einzukaufen" und Planungssicherheit zu gewinnen (zu den Einzelheiten: Urteil des Senats vom 5. Februar 2003, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.07.2016 - 1 K 937/14

    Hochschulrecht: Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuches im

    Denn im Bereich des Prüfungsrechts besteht ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung, kraft dessen die Beklagte berechtigt wäre, im Gegenstandsbereich des Vertrages gegebenenfalls auch einseitige Festsetzungen zu treffen (vgl. zu diesem Maßstab OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2003 - 8 A 10775/02 -, juris Rn. 19).
  • VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01

    Isolierte Anfechtung von Neben- oder Inhaltsbestimmung; Nebenbestimmungen als

    Die archäologische Denkmalpflege zielt heute nicht mehr notwendig auf immer neue Abgrabungen, sondern auf den größtmöglichen Erhalt der noch unberührten archäologischen Schichten, damit auch zukünftigen Generationen noch eine Chance auf wissenschaftliche Untersuchung materieller Spuren der Vergangenheit mit dann möglicherweise besseren wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln bleibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2003, 8 A 10775/02, DVBl. 2003, 811=BauR 2003, 1373).
  • DGH Brandenburg, 11.12.2012 - DGH Bbg 4.12

    Richterdienstrecht; Prüfungsverfahren; Entlassung; Klage gegen dienstliche

    Hier haben die Beteiligten - was die Regelung vermeiden will - keinen rechtswidrigen Erfolg angestrebt (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 5. Februar 2003 - 8 A 10775/02 -, juris Rn. 28), weil ihnen angesichts der ungewissen und gerichtlich noch nicht geklärten Rechtslage gerade nicht bekannt war, ob und ggf. in welchem Umfang dem Widerspruch des Antragstellers hätte stattgegeben werden müssen.
  • VG Ansbach, 27.05.2009 - AN 9 K 07.02669

    Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer Nutzungsuntersagung;

    Dabei kommt es vorrangig auf den Inhalt des Genehmigungsbescheides selbst an, wogegen die Bauvorlagen in der Regel nur eine erläuternde und konkretisierende Funktion haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.2.2003, DVBl 2003, Seite 811; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO Art. 72 RdNr. 158).
  • VG Lüneburg, 19.10.2004 - 2 A 169/03

    Angemessenheit; Einvernehmen; erneuerbare Energien; Insolvenz; Nutzungsrecht;

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